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Abwasserverordnung

Die Abwassereinleitung lässt sich in zwei Teilbereiche aufteilen- in die Direkteinleitung und in die Indirekteinleitung. Bei der Direkteinleitung wird direkt in ein Vorfluter (Oberflächengewässer oder Grundwasser) eingeleitet, während bei der Indirekteinleitung das Abwasser über das öffentliche Kanalisationssystem abgeführt wird.

Direkteinleitung

Abwasser muss so gereinigt werden, dass es in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden darf. Die rechtlichen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser sind in §7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Beim Einsatz von Stoffen, die im Gewässer schädliche Wirkungen entfalten können, müssen die Rückhalte- und Reinigungstechniken dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen nach dem Stand der Technik werden in den Anhängen zur Allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschrift (AbwV) festgelegt. Die unten abgebildete Tabelle gibt einen kleinen Überblick über die Anforderungen von Abwasser verschiedener Industriezweige.

Derzeit bundesweit maßgebliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer:

Branche

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

BSB5

CSB

NH4-N

Nges

Pges

Betriebe der Tier- und Pflanzenproduktion

25 mg/l

110 mg/l

-

-

2 mg/l

Brauereien und Malzfabriken

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

18 mg/l

2 mg/l

Brennereien, Spirituosenbereitung

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

18 mg/l

2 mg/l

Darmbearbeitungsbetriebe

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

18 mg/l

2 mg/l

Fischmehlfabriken

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

25 mg/l

2 mg/l

Fischverarbeitung

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

25 mg/l

2 mg/l

Fleischmehlfabriken

25 mg/l

150 mg/l

-

50 mg/l

-

Fruchtsaftfabriken, Erfrischungsgetränkeherstellung

25 mg/l

110 mg/l

-

-

2 mg/l

Gemüse- und Obstverwertung

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

18 mg/l

2 mg/l

Hautleim- und Gelantine- industrie

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

30 mg/l

2 mg/l

Hefefabriken

Nach 28. AbwasserVwV vom 13.11.1983, wird zukünftig in der AbwV nicht mehr enthalten sein.

Kartoffelveredelung

25 mg/l

150 mg/l

10 mg/l

30 mg/l

2 mg/l

Kfz- Werkstätten, Eisenbahn, Kfz- Wäsche, Militär, Entkonservierung

40 mg/l

150 mg/l

-

-

-

Lederherstellung

250 mg/l

25 mg/l

10 mg/l

2 mg/l

Papier- und Zellstoffindustrie

5 kg/t

70 kg/t

-

-

-

Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe

25 mg/l

110 mg/l

10 mg/l

18 mg/l

2 mg/l

Sickerwasser 20 mg/l 200 mg/l 70 mg/l 3 mg/l
Textilindustrie 25 mg/l 160 mg/l 10 mg/l 20 mg/l 2mg/l
Verarbeitung von Milch- und Milchprodukten 25 mg/l 110 mg/l 10mg/l - 2 mg/l
Wäschereien 25 mg/l 100 mg/l - 20 mg/l 2 mg/l

Abwasserabgabe für Direkteinleiter

Seit 1981 wird in Deutschland für das Einleiten von Abwasser eine Abgabe erhoben. Die rechtliche Grundlage hierzu legt das Abwasserabgabengesetz. Die Pflicht zur Zahlung einer Abwasserabgabe entsteht dann, wenn Abwasser anfällt und dieses über eine Direktleitung in ein Gewässer eingeleitet wird. Die Bemessung der Abgabe erfolgt in Abhängigkeit der einzuleitenden Jahresfrachten nach so genannten Schadeinheiten.

Der Abgabesatz pro Schadeinheit beträgt seit dem 1. Januar 1999 90,- DM.

Die folgende Tabelle enthält die Bewertung der Schadstoffe und Schwellenwerte, bei deren Unterschreitung keine Abwasserabgabe fällig wird.

Schadstoffe und Schadstoffgruppen

Messeinheiten, die einer Schadeinheit entsprechen

Schwellenwerte

Konzentrationen

Jahresfrachten

CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) 50 kg Sauerstoff 20 mg/l 250 kg
Phosphor 3 kg 0,1 mg/l 15 kg
Stickstoff 25 kg 5 mg/l 125 kg
AOX (adsorbierbare organische Halogenverbindungen) 2 kg Halogen als Chlor 100 µg/l 10 kg
Quecksilber 20 g 1 µg/l 100 g
Cadmium 100 g 5 µg/l 500 g
Chrom 500 g 50 µg/l 2,5 kg
Nickel 500 g 50 µg/l 2,5 kg
Blei 500 g 50 µg/l 2,5 kg
Kupfer 1000 g 100 µg/l 5 kg
Giftigkeit gegenüber Fischen 3000 m3 Abwasser geteilt durch GF GF = 2

Indirekteinleiter

Indirekteinleiter zahlen Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch die abwasserbeseitungspflichtige Gemeinde. Die Gebühren richten sich nach den kommunalen Beitrags- und Gebührensatzungen. Hier gibt es zahlreiche Unterscheidungen und Differenzierungen, wenn gleich sich die Satzungen der allermeisten Gemeinden an den jeweiligen Mustern der kommunalen Spitzenverbände orientieren. Die Bemessung von Benutzungsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Ausmaß der Benutzung. Die Satzungen der Kommunen orientieren sich in der Regel an den so genannten Arbeitsblättern der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV). Im Falle von Industrieeinleitern werden bisweilen auch die entsprechenden Anhänge nach § 7a WHG herangezogen, die eigentlich für Direkteinleiter gelten. In den ATV-Arbeitsblättern ist konkret aufgeführt, welche Stoffe nicht ins öffentliche Netz eingeleitet werden dürfen.

Einleitbedingungen und Grenzwerte angelehnt an das ATV-Arbeitsblatt A 115

Nr.

Eigenschaft oder Inhaltsstoff des Abwassers

Anforderungen, Grenzwerte

1. Temperatur 35°C an der Einleitungsstelle
2. pH-Wert 6,0 - 9,0 an der Einleitungsstelle
3. absetzbare Stoffe, sofern Abscheideanlage erforderlich 1,0 ml/l Dieser Wert bezieht sich auf eine Absetzzeit von 0,5 Stunden
4. ungelöste Stoffe, sofern Abscheideanlage erforderlich 50 g/m3
5. Aluminium (Al) 5 g/m3
6. Ammonium/Ammoniak (NH4/NH3) bei chemisch-technischer Herkunft, berechnet als N 100 g/m3 (Im Einzelfall können höhere Werte je nach Baustoff der Kanalrohre oder Verdünnungsverhältnisse im Kanal zugelassen werden.)
8. Arsen 0,1 g/m3
9. Blei (Pb) 1 g/m3
10. Cadmium (Cd) 0,1 g/m3
11. (Cl), sofern Vorbehandlungsanlage erforderlich 0,5 g/m³
12. Chrom, gesamt 1 g/m³ Frachtbegrenzung 100 g/d
13. Chrom/Cr(VI) 0,5 g/m3
14. Cyanid (Cn), leicht freisetzbar 0,2 g/m3
15. Fluorid (F), gesamt 50 g/m3
16. Kupfer (Cu) 1 g/m3
17. Nickel (Ni) 1 g/m3
18. Nitrit (NO2) 10 g/m3
19. Quecksilber (Hg) 0,02 g/m3
20. Silber (Ag) 2 g/m3
21. Selen (Se) 1 g/m3
22. Sulfit (S03) 50 g/m3
23. Sulfat (SO4) 400 g/m3
24. Zink (Zn) 3 g/m3
25. Kohlenwasserstoffe 20 g/m3
26. Phenol 20 g/m3
27 Verseifbare Öle und Fette 100 g/m3
28. Adsorbierbare organisch gebundende Halogene (AOX) 0,5 g/m3
29. 1.1.1 - Trichlorethan 0,5 g/m3
30. Trichlorethen 0,5 g/m3
31. Tetrachlorethen 0,5 g/m3
32. Trichlormethan 0,5 g/m3
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